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§ 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Netzentgelte-Rechner für Haushaltskunden

Berechnen Sie das Netzentgelt für Ihren Haushalt mit unserem Netzentgelte-Rechner

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
 

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 wurden am 19.12.2022 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
 

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.

Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.
Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Die Bayernwerk Netz GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Bayernwerk Netz GmbH hat ihre voraussichtlichen Netzentgelte zum 01.01.2024 am 09.10.2023 veröffentlicht, damit auch den nachgelagerten Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Netzentgelte termingerecht zu veröffentlichen.

Die Bayernwerk Netz GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2024 noch nicht verbindlich sind.
Änderungen können sich bis 31.12.2023 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Erhöhungen der Übertragungsnetzentgelte, die sich die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich bis 06.12.2023 vorbehalten haben ergeben.
Hintergrund ist, dass die Netzentgelte der ÜNB derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses gemäß einem Beschluss der Bundesregierung zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden sind, für diesen Zuschuss aber derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage und gegebenenfalls Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen (zum Beispiel Offshore-Netzumlage) nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Elektronisches Preisblatt

Eine Liste der Artikel-ID einschließlich der Preise entsprechend der BNetzA-Festlegung BK6-20-160 zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom sowie einer Überleitung der Netzentgelte der Preisblätter mit Jahres- bzw. Monatspreisen gemäß § 17 und § 19 StromNEV in die Darstellung nach BNetzA-Festlegung ist aus der Tabelle zu entnehmen. Diese Liste dient nur zur unverbindlichen Information; es gelten die veröffentlichen Preisblätter.

Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.

Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.

Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.
Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Netzentgelte für das Teilnetz „Süd“ (vormalig E.ON Netz GmbH)

Die untenstehend zum Download veröffentlichten Netzentgelte wurden von der E.ON Netz GmbH kalkuliert und bis zum 31.12.14 von der Bayernwerk AG übernommen und angewendet.

 

Netzentgelte-Rechner für Haushalte und andere SLP-Kunden

Hinweis:

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Netznutzungsentgelte der Bayernwerk Netz GmbH. 
Der Netzentgelte-Rechner ist für Standard-Lastprofil-(SLP-)Kunden ohne Leistungsmessung konzipiert.
Bitte beachten Sie, dass eine Berechnung der Netzentgelte Strom bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh möglich ist.


Dies ist ein Pflichtfeld.


Entgelte für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV)