Netzentgelte § 15 GasNEV und § 21 Abs. 3 EnWG
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 wurden zum 20.12.2022 veröffentlicht.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die Bayernwerk Netz GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
Die ab dem 01.01.2024 geltenden Netzentgelte konnten noch nicht abschließend ermittelt werden. Die Netzentgelte sind daher als vorläufig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu betrachten. Änderungen können sich insbesondere aus noch ausstehenden Bescheiden der Regulierungsbehörde und einer möglichen weiteren Anpassung der vorgelagerten Netzentgelte ergeben. Die tatsächlich ab dem 01.01.2024 geltenden Netzentgelte werden wir rechtzeitig vor dem 01.01.2024 veröffentlichen.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgabe sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.